Bekanntmachung
Übereinkommen über die Produktion und Verbreitung von Nachrichten von Radio Taiwan International
Republik China (Taiwan), 10. April 2023
RTI Nr. 1120000177
Vorwort
Dieser Radiosender ist nach den „Verordnungen über die Errichtung zentraler Rundfunkanstalten“ für die Verbreitung von überregionalen Nachrichten und Informationen zuständig. Um die oben genannten gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und RTI zu einem vertrauenswürdigen, unparteiischen, objektiven und professionellen Medium für das Publikum im In- und Ausland zu machen, wird das Nachrichtensystem in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen formuliert, wobei unter Berücksichtigung der Selbstregulierungsnormen großer in- und ausländischer Medien die Meinungen von Wissenschaftler:innen und Expert:innen eingeholt werden. Dieses Übereinkommen über die Produktion und Verbreitung von Nachrichten ist von den für die Nachrichtenproduktion und -ausstrahlung zuständigen Kolleg:innen dieses Senders zu befolgen.
I. Allgemeines
1. In Nachrichtenmeldungen müssen folgende Punkte vermieden werden:
(1) Verstoß gegen zwingende oder verbotene gesetzliche Bestimmungen
(2) Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Gesundheit von Kindern oder Jugendlichen
(3) Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten
(4) Verletzung der Prinzipien von Wahrheit und Ausgewogenheit
2. Korrektheit:
(1) Nachrichtenmeldungen müssen vor ihrer Veröffentlichung im Detail überprüft werden. Genauigkeit ist wichtiger als Schnelligkeit, die Nachrichten müssen auf Fakten beruhen und die Wahrheit darf nicht verfälscht werden.
(2) Vor Nachrichteninterviews und -berichten sollten Nachrichtenereignisse vollständig verstanden werden, um den Kern des Themas sofort erfassen und dadurch die Geschwindigkeit und Genauigkeit der Nachrichtenverarbeitung beschleunigen zu können.
(3) Die Quelle der Informationen sollte in der Nachricht angegeben werden. Wünscht der/die Befragte Anonymität, sollten die Umstände berücksichtigt und vorerst ein interner Bericht erstellt werden.
(4) Während des Interviews sollten Aufzeichnungen geführt werden und relevante Materialien sollten für eine spätere Einsichtnahme aufbewahrt werden.
(5) Die Interviewpartner:innen sollten breit gefächert und vielfältig sein. Die Nachrichtenverifizierung sollte sich nicht auf eine einzige Informationsquelle stützen, sondern mindestens zwei Quellen umfassen.
(6) Nachrichten sollten so schnell wie möglich veröffentlicht werden. Bei dringenden Großereignissen sollte zunächst eine bestätigte Kurznachricht veröffentlicht werden und deren Inhalt je nach Entwicklung der Lage aktualisiert werden.
3. Fairness:
(1) Nachrichtenberichte sollten unparteiisch sein. Nach der Darlegung der Tatsachen können alle wichtigen und relevanten Meinungen dargestellt werden.
(2) Der Inhalt von Nachrichtenberichten sollte distanziert und objektiv sein und keine wertenden Adjektive oder persönlichen Meinungen von Reporter:innen und Redakteur:innen enthalten.
(3) Bei Streitigkeiten sollte versucht werden, die Meinungen aller Parteien darzustellen, um einen rationalen Dialog zu fördern.
(4) Es sollte eine klare Trennung zwischen Kommentaren zu aktuellen Themen und Sofortnachrichten geben, wenn sie auf der Webseite präsentiert oder gesendet werden.
(5) Nachrichtensendungen dürfen bestimmte ethnische Gemeinden oder Gruppen nicht mit Stereotypen, vorurteilsbehafteten oder diskriminierenden Begriffen beschreiben. Menschen unterschiedlicher Rassen, ethnischer Gruppen, Nationalitäten, Hautfarben, Geburtsorte, sozioökonomischer Status, Religionen, Geschlechter, sexueller Orientierungen, Familienstände, Menschen mit Behinderungen und alle benachteiligten Menschen müssen gleichermaßen respektiert werden.
4. Öffentliches Interesse:
(1) Nachrichtenberichte sollten auf der Wahrung des öffentlichen Interesses beruhen, Diskussionen über öffentliche Themen anregen und eine offene Plattform für den ausreichenden Meinungsaustausch aller Parteien bieten.
(2) Nachrichtenberichte und -kommentare sollten unabhängig sein, von keiner Macht beeinflusst werden, ihre Professionalität wahren, das Gemeinwohl an erste Stelle setzen und Glaubwürdigkeit gewährleisten.
(3) Bei Nachrichteninhalten sollte auf Qualität geachtet werden und es sollte nicht populären Trends gefolgt werden, um Aufmerksamkeit zu erregen.
5. Berufsethik:
(1) Die eigene Position oder das Arbeitsverhältnis darf nicht ausgenutzt werden, um unangemessene Vorteile zu erlangen. Illegale Lobby darf nicht akzeptiert werden und es dürfen keine Berichte produziert oder gesendet werden, die gegen die Professionalität des Journalismus verstoßen.
(2) Es dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben ausgeführt werden, die mit der Stelle beim RTI in Konflikt stehen, oder damit verbundene Arbeiten. Wenn ein Interessenkonflikt besteht, sollte dies dem/der Vorgesetzten gemeldet oder darum gebeten werden, einen solchen Konflikt zu vermeiden.
(3) Es ist untersagt, Ämter in politischen Parteien oder öffentliche Ämter zu bekleiden und sich an Wahlhilfe oder anderen Aktivitäten zu beteiligen, die mit Wahlen im Zusammenhang stehen. Wenn man an der Wahl von Amtsträger:innen beteiligt ist, sollte man seine nachrichtenbezogene Arbeit sofort einstellen.
(4) Wertpapiere oder Bargeld dürfen nicht angenommen werden. Bei der Annahme eines Geschenks sollte man abwägen, ob dieses einen Interessenkonflikt verursacht oder das Image Taiwans beeinträchtigt. Geschenke mit einem Marktwert von mehr als 2000 TWD sollten zurückgegeben werden.
(5) Es sollten keine Aktivitäten akzeptiert werden, die vom/von der Interviewpartner:in bezahlt werden oder private Interessen beinhalten, wie Einladungen zu Tourismusreisen. Wenn die Aktivitäten wichtige öffentliche Interessen oder besondere Umstände betreffen, sollte dies dem/der Vorgesetzten zur Genehmigung gemeldet werden.
6. Berichtigung von Fehlern und Annahme von Beschwerden:
(1) Fehler in Nachrichten sollten möglichst vermieden werden. Beim Entdecken inhaltlicher Fehler sollten diese offen anerkannt und so schnell wie möglich der/die Prüfer:in und Vorgesetzte informiert werden. Der/die Vorgesetzte wird unmittelbar nach der Aufzeichnung der Originalinhalte Korrekturen vornehmen und gleichzeitig die Online-Redaktion der Abteilung, Fremdsprachenabteilungen und externe Kooperationsplattformen kontaktieren, um Korrekturen oder Aktualisierungen vorzunehmen.
(2) Wenn es nicht möglich ist, sofort zu überprüfen oder zu bestätigen, ob der Inhalt falsch ist, sollte der/die Vorgesetzte dennoch benachrichtigt werden, um zu entscheiden, ob die Nachricht entfernt oder bearbeitet werden muss. Nach der Überprüfung wird erneut entschieden, wie mit der Nachricht verfahren wird. Wenn weiterhin Zweifel bestehen, ob der umstrittene Inhalt geändert oder entfernt werden sollte, oder andere Komplikationen vorliegen, sollte der Fall gegebenenfalls der „Beratungskonferenz zur Selbstregulierung der Berichterstattung“ zur Lösung vorgelegt werden.
(3) Gemäß § 23 des „Rundfunk- und Fernsehgesetzes“ gilt: „Wenn ein/e Betroffene:r der Meinung ist, dass eine Meldung des Radiosenders Fehler beinhaltet, und innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Ausstrahlung eine Berichtigung verlangt, muss der Radiosender innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Anfrage während der Sendung des Programmes oder während eines Programmes, das zur gleichen Zeit gesendet wird, Berichtigungen vornehmen oder dem Antragsteller eine schriftliche Antwort mit der Begründung geben, dass seiner Ansicht nach kein Fehler vorliegt.“ § 24 besagt, dass „wenn Kommentare andere Personen, Institutionen oder Gruppen betreffen und ihre Rechte und Interessen verletzen, darf der Person, von welcher der Kommentar stammt, sollte diese um eine Verteidigung ihrer Aussage bitten, die Verteidigung nicht verwehrt werden.“ Wenn interessierte Parteien Korrekturen fordern oder Einsprüche ablegen, müssen diese schnellstmöglich gemäß den vorstehenden Regelungen bearbeitet oder eine geeignete Plattform oder Frist zur Erläuterung bereitgestellt werden.
(4) Wenn es sich bei den falschen Inhalten um eine Beleidigung, Verleumdung oder andere rechtliche Probleme handelt, sollte der/die Vorgesetzte benachrichtigt und vor der erforderlichen Verarbeitung rechtlicher Rat eingeholt werden.
(5) Der Bearbeitungs- oder Änderungsprozess von Inhalten sollte im Backend der offiziellen Website vollständig aufgezeichnet werden, um potenzielle Fragen zur Verantwortlichkeit klären zu können.
II. Bestimmungen
1. Nachrichten über Kinder
(1) Meldungen von Ereignissen, an denen Kindern und Jugendliche beteiligt sind, richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des „Gesetzes zum Schutz des Wohlergehens und der Rechte von Kindern und Jugendlichen“, der „Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen“ und dem „Jugendschutzgesetz“.
(2) Behandeln die Meldungen Straftaten, durch welche die körperliche und geistige Gesundheit von Kindern und Jugendlichen geschädigt wurde, Strafrechtsfälle, die Ausübung der elterlichen Sorge, oder die Auswahl des Vormunds, dürfen keine Informationen wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, Schulstatus oder sonstige Informationen, durch welche die Kinder und Jugendlichen identifiziert werden könnten, preisgegeben werden.
(3) Zur Befragung von Kindern und Jugendlichen ist zunächst die Identität des/der Interviewer:in anzugeben und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Die Befragung darf nur ohne Zwang und nicht gegen den Willen der Beteiligten erfolgen.
2. Justiz- und Kriminalnachrichten
(1) Auf der Grundlage der „Unschuldsvermutung“ sollten Verdächtige bis zu ihrer Bestätigung durch das Gericht als unschuldig gelten, und die Sprache in Vernehmungen und Berichten sollte entsprechend vorsichtig gewählt werden.
(2) Es ist nicht erlaubt, Fälle zu kommentieren, die noch vor Gericht oder in einem Rechtsstreit sind. Es ist außerdem nicht erlaubt, Inhalte von Rechtsstreitigkeiten zu melden, deren Veröffentlichung verboten ist.
(3) Bei der Meldung von Kriminalnachrichten sollten der Prozess und die Methoden der Straftat nicht übermäßig beschrieben werden.
(4) Meldungen dürfen Täter nicht heroisieren, werten oder gesellschaftlichen Widerstand provozieren.
3. Katastrophennachrichten
(1) Wenn sich Katastrophen und Unfälle ereignen, sollten Medien unverzüglich mit diesen in Zusammenhang stehende Berichte überprüfen und korrekte Informationen sowie Notfallmaßnahmen und -methoden bereitstellen.
(2) Beim Betreten eines Katastrophengebietes für Interviews vor Ort sollte auf die eigene Sicherheit sowie darauf geachtet werden, die Katastrophenhilfe nicht zu behindern.
(3) Im Falle eines schweren Unglücks sollten die Medien die Anzahl der Opfer und den Stand der medizinischen Behandlung mit den zuständigen Behörden überprüfen. Offizielle Informationen haben Vorrang und es dürfen keine spekulativen Berichte erstellt werden.
(4) Bei der Berichterstattung über Katastrophen sollten die Beteiligten, Opfer und ihre Familien respektiert werden. Mit Fotos und schriftlichen Beschreibungen sollte vorsichtig umgegangen werden und Übertreibungen sollten vermieden werden.
4. Politische Nachrichten und Nachrichten zu Wahlen
(1) Die Berichterstattung über politische Nachrichten und Nachrichten zu Wahlen muss neutral, unparteiisch, umsichtig und verifiziert sein. Berichte müssen korrekt, fair und objektiv sein und auf der Grundlage von Fakten beruhen.
(2) Über relevante Regierungseinheiten oder wichtige Personalfälle sollte vor ihrer offiziellen Bekanntgabe nicht übermäßig spekuliert werden. Entsprechende Fakten müssen nach ihrer Bekanntgabe überprüft, bestätigt und erst dann zu Nachrichten verarbeitet werden.
(3) Politische Nachrichten und Nachrichten zu Wahlen sollten politische Implikationen untersuchen und möglichst unterschiedliche Ansichten und Meinungen von Menschen aus verschiedenen Bereichen präsentieren, um zu vermeiden, dass sie zu politischer Propaganda werden. Wenn der Inhalt der Nachrichten kontroverse oder anstößige Inhalte enthält, dürfen diese nicht nur von einem Blickwinkel aus beschrieben werden und die Nachrichten dürfen nicht zu einem Kanal für politische Parteien werden, auf welchem diese Meinungen äußern oder Gegner angreifen können.
(4) Das politische Weißbuch oder wichtige politische Meinungen, die von politischen Parteien oder Kandidat:innen vorgebracht werden, sollten ordnungsgemäß berichtet und analysiert werden, um sicherzustellen, dass die Meinungen großer politischer Parteien in einem angemessenen Verhältnis wiedergegeben werden. Mit den Meinungen sowohl des regierenden als auch des oppositionellen Lagers sollte fair umgegangen werden. Sollte es während der Wahlen zu der Situation kommen, dass eine bestimmte politische Partei durch die Nachrichten einen deutlichen Vorteil erlangt, sollte darauf geachtet werden, dass sich ein angemessener Anteil der Berichterstattung auch den Meinungen des oppositionellen Lagers zuwendet.
(5) Über politische Meinungen, Öffentlichkeitsarbeit, Wahlkampfkundgebungen etc. von Kandidat:innen ist in möglichst gleicher Länge und gleichzeitig zu berichten. Ist eine gleichzeitige Darstellung nicht möglich, sollte vor Ende der Nachrichtensendung des jeweiligen Tages oder auf der Website für die Nachrichten des jeweiligen Tages eine ausgewogene Berichterstattung erfolgen.
(6) Die für Nachrichten- und Programmproduktion, Moderation, Sendungen und Interviews Verantwortlichen dürfen sich bei der Präsentation von Nachrichten oder Programmen nicht durch ihre persönlichen politischen Einstellungen und Präferenzen beeinflussen lassen und haben außerdem davon abzusehen, auf Social-Media-Plattformen Positionen des Senders offenzulegen oder politische Präferenzen zu zeigen. Wenn relevante Richtlinien, Gesetzentwürfe oder kontroverse Themen auf Social-Media-Plattformen kommentiert werden, sollten relevante Beweise und unterstützende Diskussionen für die genannten Fälle vorgelegt werden, anstatt eine bestimmte Position einzunehmen, um die objektive, faire und neutrale Glaubwürdigkeit des Senders zu wahren.
(7) Gemäß § 49 Abs. 2 des „Gesetzes zur Wahl und Abberufung von Amtsträgern“ dürfen „öffentliche Rundfunkanstalten und gemeinnützige Hörfunkanstalten, sowie drahtlose Fernseh- oder Kabelfernsehanstalten keine Propaganda für Wahlkämpfe oder die Unterstützung oder Ablehnung von Abberufungen tätigen“. Daher ist es bei der Berichterstattung über Wahlnachrichten nicht erlaubt, Propagandavideos von politischen Parteien oder Kandidat:innen direkt auf der offiziellen Website einzubetten. Solche Videos müssen erst von professionellen Journalist:innen ordnungsgemäß analysiert und schließlich in Form von Berichten präsentiert werden.
(8) Umfragen und Berichte im Zusammenhang mit politischen Themen und Wahlen sollten sorgfältig durchgeführt werden. Sie sollten relevante Informationen wie beauftragte Umfrageeinheiten, -agenturen, -methoden, gültige Stichproben, die Fehlerquote und die Zeitspanne der Umfrage enthalten. Bei Umfragedaten, die von Organisationen mit offensichtlicher politischer Zugehörigkeit bereitgestellt werden, sollte berücksichtigt werden, ob der Inhalt voreingenommen ist und ob er für die Berichterstattung geeignet ist. Bei der Berichterstattung über Wahlumfragen dürfen Umfrageergebnisse nicht selektiv zugunsten eines bestimmten Kandidaten zitiert werden.
(9) Gemäß § 53 Abs. 1 des „Gesetzes zur Wahl und Abberufung von Amtsträgern“, haben alle politischen Parteien und Personen, die ab dem Tag der Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung und der Bekanntgabe der Feststellung des Abberufungsfalls bis zehn Tage vor dem Wahltag Informationen über Kandidat:innen, abberufene Personen oder Umfragen zu Wahlen und Abberufungen veröffentlichen wollen, die zuständige Einheit für die Umfrage und die Moderation, die Bearbeitungszeit, das Stichprobenverfahren, die statistische Größe, den Stichprobenumfang und den Fehlerwert sowie die Mittelquelle anzugeben. Abs. 2 legt fest, dass politische Parteien und Personen ab zehn Tagen vor dem Wahltag bis zum Wahlschluss keine Meinungsumfragedaten über Kandidat:innen, abberufene Personen oder Wahlen und Abberufungen in irgendeiner Form veröffentlichen, berichten, verbreiten, kommentieren oder zitieren dürfen.
5. Nachrichten mit medizinischem Zusammenhang
(1) Für Meldungen über größere epidemische Krankheiten oder Epidemien sind die von den zuständigen staatlichen Stellen veröffentlichten Informationen maßgebend.
(2) Bei der Berichterstattung über medizinische Neuigkeiten ist die Privatsphäre der Patient:innen und ihrer Angehörigen zu wahren. Die Krankenakten und Krankengeschichten der Patient:innen dürfen mit Ausnahme der von der zuständigen Behörde freigegebenen Informationen nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben werden.
(3) Nachrichten mit medizinischem Zusammenhang sollen inhaltlich angemessen sein und dürfen nicht für bestimmte medizinische Einrichtungen oder Arztpraxen werben.
(4) Nachrichten mit medizinischem Zusammenhang müssen den Vorschriften des „Arzneimittelgesetzes“ entsprechen und mit allgemeinen Bezeichnungen eingeleitet werden. Namen von Arzneimitteln oder medizinischen Geräten, Herstellern und sonstige derartige Angaben sollten vermieden werden und dürfen keine medizinische Wirksamkeit implizieren oder unterstellen. In Nachrichten über nicht medizinische Lebensmittel dürfen keine spezifischen heilenden Wirkungen beansprucht oder impliziert werden.
6. Nachrichten über Finanzen und den Lebensunterhalt der Bevölkerung
(1) Bei der Meldung von Finanznachrichten mit Inhalten wie den Aktien- und Devisenmarkt, die Wirtschaftswachstumsrate, die Arbeitslosenquote, den Verbraucherpreisindex, die Zollimport- und -exportstatistiken sowie anderen Daten, sollte darauf geachtet werden, Genauigkeit zu gewährleisten.
(2) Bei der Berichterstattung über Lebensunterhalts- und Verbrauchernachrichten ist darauf zu achten, dass nicht für bestimmte Produkte oder Hersteller geworben wird, sondern diese mit allgemeinen Bezeichnungen vorgestellt werden. Eine direkte Nennung des Firmen- oder Produktnamens sollte vermieden werden. Es ist nicht gestattet, Bezahlungen von Herstellern zu akzeptieren.
(3) Verfasser:innen von Finanznachrichten sollten sich strikt an den Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten halten und dürfen Informationen, die sie bei Interviews oder bei der Nachrichtenproduktion und -sendung erhalten, nicht zur Beteiligung an Insidergeschäften verwenden.
(4) Es ist nicht gestattet, Nachrichten zu produzieren und zu senden, die für Tabak- und Alkoholerzeugnisse werben oder Propaganda betreiben. Wenn in den Nachrichten Tabak und Alkohol oder ähnliche Produkte erwähnt werden, muss am Ende des Artikels ein Warnhinweis angefügt werden.
(5) Nachrichten über verbraucherrechtliche Streitigkeiten müssen ausgewogen und unparteiisch berichtet werden.
7. Nachrichten über Suizidakte
Die Berichterstattung über Suizidakte sollte den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation folgen. Es folgen jeweils sechs Punkte für Verbote und Gebote betreffend Nachrichten über Suizidakte:
◎Man sollte nicht
(1) Nachrichten über Suizidakte auf der Titelseite oder an einer prominenten Stelle platzieren und wiederholt oder übermäßig über diese berichten.
(2) sensationslüsterne und rationalisierende Beschreibungen verwenden und Suizidakte als konstruktive Lösung darstellen.
(3) Angaben zur Methode des Suizidakts machen.
(4) den Ort angeben, an dem sich der Suizidakt ereignet hat.
(5) sensationslüsterne Schlagzeilen verwenden.
(6) mit dem Suizidakt in Zusammenhang stehende Fotos, Videos oder Links zu Social-Media-Plattformen veröffentlichen.
◎Man sollte
(1) korrekte Informationen zu Rettungsmaßnahmen angeben.
(2) die Öffentlichkeit über Fakten und Praktiken der Suizidprävention aufklären und keine Mythen verbreiten.
(3) positiv darüber berichten, wie man mit Lebensstress und Suizidgedanken umgehen sollte und wo man nach Hilfe suchen kann.
(4) über Suizidakte von Prominenten mit besonderer Vorsicht berichten.
(5) beim Besuch von Hinterbliebenen oder Freund:innen rücksichtsvoll und vorsichtig sein.
(6) sich bewusst sein, dass auch Medienexpert:innen von Nachrichten über Suizidakte betroffen sein können.
8. Nachrichten im Internet
(1) Bevor Informationen aus dem Internet oder von Social-Media-Plattformen zitiert werden, sollten die Authentizität und Richtigkeit der Inhalte überprüft werden, auf Herausgeber, Quelle, Hintergrund und Motivation geachtet werden und vermieden werden, falsche Informationen zu verbreiten oder Opfer kognitiver Kriegsführung zu werden.
(2) Beim Zitieren von Informationen aus dem Internet oder von Social-Media-Plattformen sollte das öffentliche Interesse als Ausgangspunkt genommen werden, um eine Verletzung der Privatsphäre oder Rufschädigung zu vermeiden.
(3) Sollte die Notwendigkeit bestehen, Online-Videos oder -Bilder zu verwenden, muss zunächst die Zustimmung und Genehmigung des/der Eigentümer:in oder Herausgeber:in der Inhalte eingeholt und bestätigt werden, dass die von der Quelle bereitgestellten Inhalte und Materialien den Urheberrechtsbestimmungen entsprechen, und sie keine Inhalte enthalten, die gegen geltende Rechte verstoßen. Außerdem muss auf die Wahrung des Bildrechts und Persönlichkeitsrechts geachtet werden.
(4) Soweit vom/von der Urheber:in nicht anders vorgegeben, ist die Quelle der verwendeten Bilder im Internet zu kennzeichnen. In Filmen ist sie durchgängig mit Untertiteln zu kennzeichnen und den einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes entsprechend zu verwenden.
9. Selbstbezogene Nachrichten
(1) Selbstbezogene Nachrichten beziehen sich auf Berichte über Personen oder Dinge, die mit dem Sender, dem Vorstand, den Vorgesetzten und dem Personal des Senders in Verbindung stehen.
(2) Wenn Nachrichten über die eigene Person gemeldet werden, sollte die Beziehung zwischen den Nachrichten und dem Sender offengelegt werden.
(3) Die Berichterstattung über selbstbezogene Nachrichten sollte auf öffentlichem Interesse beruhen. Wenn selbstbezogene Angelegenheiten zu öffentlichen Angelegenheiten geworden sind, sollte der Sender gegenüber der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit seinen „Kernpunkten für an die Öffentlichkeit gerichtete Reden und Pressemitteilungen“ reagieren.
(4) Die Berichterstattung über selbstbezogene Nachrichten sollte sich an das vorliegende Übereinkommen sowie an das Prinzip der Selbstregulierung der Medien halten und den relevanten Parteien eine faire Gelegenheit zum Dialog bieten.
(5) Bei der Berichterstattung über selbstbezogene Nachrichten sollten die Worte „selbstbezogene Nachricht“ für die Leserschaft angefügt werden.
III. Selbstregulierung der Berichterstattung
Um das Prinzip der Selbstregulierung umzusetzen und die Qualität der Nachrichtenproduktion und -sendung sicherzustellen, sollte eine „Beratungskonferenz zur Selbstregulierung der Berichterstattung“ eingerichtet werden, die sich mit folgenden Angelegenheiten befasst:
1. Es sollten Recherchen und Diskussionen über den Umgang mit Einsprüchen oder Beschwerden der Zuschauerschaft und Leserschaft durchgeführt werden.
2. Anwesende Konferenzmitglieder sollten Verfeinerungen und Verbesserungen der Selbstregulierung der Berichterstattung vorschlagen.
3. Es sollten ausführliche Diskussionen über Prozesse der Nachrichtenproduktion und deren Inhalte geführt werden und die Ergebnisse der Nachrichtenabteilung zur Referenz vorgelegt werden.
4. Die Konferenzdiskussionen und relevante Überarbeitungen der Regulierungen sollten allen Kolleg:innen durch Protokolle bekannt gegeben werden.
5. Die „Kernpunkte für den Betrieb der Beratungskonferenz zur Selbstregulierung der Berichterstattung“ werden separat zur Verfügung gestellt.
IV. Zusätzliche Bestimmungen
Die normative Grundlage dieses Übereinkommens umfasst unter anderem die folgenden Vorschriften und Gesetze:
1. Rundfunk- und Fernsehgesetz
2. Datenschutzgesetz
3. Gesetz zum Schutz von Staatsgeheimnissen
4. Gesetz zum Schutz des Wohlergehens und der Rechte von Kindern und Jugendlichen
5. Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen
6. Jugendschutzgesetz
7. Gesetz zur Verhütung von Sexualdelikten
8. Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels
9. Suizidpräventionsgesetz
10. Gesetz zum Schutz der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen
11. Gesetz zur psychischen Gesundheit
12. Ein-/Ausreise- und Einwanderungsgesetz
13. Arzneimittelgesetz
14. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
15. Tabakgefahrenkontrollgesetz
16. Gesetz zur Wahl und Abberufung des/der (Vize-)Präsident:in
17. Gesetz zur Wahl und Abberufung von Amtsträgern
18. Referendumsgesetz
19. Strafprozessgesetz
20. Urheberrechtsgesetz
V. Umsetzung und Überarbeitung
Dieses Übereinkommen zur Nachrichtenproduktion und -verbreitung tritt in Kraft, sobald es vom Vorstand genehmigt wurde, und dasselbe gilt, wenn es überarbeitet wird.